1) Datenschutzgesetz - neue Bestimmungen ab 01.09.2023
Am 1. September 2023 tritt das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Es enthält zahlreiche Neuerungen, die verschiedene Anpassungen im Umgang mit Personendaten in der ärztlichen Praxis notwendig machen. Die dazugehörige Verordnung ist noch nicht in Kraft gesetzt und bringt eventuell noch zusätzliche Hürden. Auf jeden Fall müssen Sie damit rechnen, dass wir Sie diesbezüglich zwingend kontaktieren und neue Vereinbarungen mit jedem Patienten unterzeichnen müssen.
2) Ärztliche Auskunft und Beratung per E-mail
Unsere Mailbox auf der Homepage versteht sich als zusätzliches Angebot für Patienten unserer Praxis, aber auch unbekannte Besucher sind für kurze Auskünfte willkommen. Wir beantworten Ihre Fragen in der Regel zweimal pro Woche, und Sie erhalten normalerweise spätestens in drei bis vier Arbeits-Tagen eine Antwort in Ihre Mailbox.
In dringenden Angelegenheiten versuchen wir auch schneller zu reagieren, können dies aber nicht garantieren; unter Umständen ist dann ein Telefon das bessere Kommunikationsmittel.
Diese Leistungen können Ihnen bei medizinischer Notwendigkeit gemäss dem aktuellen Tarif des Krankenversicherungsgesetzes verrechnet werden (als sog. "Telefon-Konsultation").
Beachten Sie aber auch die Problematik des Datenschutzes: eine E-mail ist prinzipiell etwa so sicher wie eine Postkarte, kann also mehr oder weniger unkompliziert auch von Unbefugten "abgefangen", gelesen und evtl. sogar manipuliert werden. Wir empfehlen deshalb, keine heiklen medizinischen Informationen ohne "geschützte" bzw. "verschlüsselte" Verbindung zu versenden. Bei unserer Mailbox auf der Homepage handelt es sich um eine ungesicherte Verbindung.
Unseren Patienten empfehlen wir - wenn immer möglich - über eine geschützte Mail-Verbindung Daten mit uns austauschen, ist dies doch einfach und zuverlässig möglich (siehe unter 2).
Falls Sie uns über die Mailbox der Homepage oder direkt via eine direkte (unverschlüsselte) E-mail betreffend medizinischer Probleme kontaktieren, gehen wir davon aus, dass sie mit einer diesbezüglichen Antwort unter denselben Sicherheits-Bedingungen einverstanden sind!
3) Patientendaten per E-Mail erhalten (oder darauf antworten): Das müssen Sie wissen!
Wir versenden medizinische Informationen an unsere Patienten oder weitere Dienstleister immer datenschutzkonform verschlüsselt (Aunsahme: siehe oben!). Auch wenn es anfänglich etwas umständlich erscheinen mag: es ist (für Sie) eigentlich ganz einfach, an die vertraulichen Informationen zu gelangen, wenn Sie von uns ein verschlüsseltes Mail erhalten. Ebenfalls ist es möglich, uns über den gleichen verschlüsselten Kanal auf eine E-Mail zu antworten, Bilder zu senden etc. Die Anleitungen dazu erhalten sie im ersten Mail oder untenstehend.
Seit Herbst 2022 ist das kantonale Darmkrebsvorsorgeprogramm am Anlaufen.
Alle Bewohnerinnen im Kanton Luzern zwischen 50 und 70 Jahren werden nun innerhalb der nächsten Monate persönlich kontaktiert und auf das Angebot hingewiesen.
Die weiteren Informationen dazu sind umfangreich und können hier nicht ausführlich geschildert werden.
Wir verweisen diesbezüglich auf die offizielle Seite des Kantons https://darmkrebsvorsorge.lu.ch .
Gerne informieren und beraten wir Sie auch in der Sprechstunde.
Falls der Wunsch nach Einschluss in das Vorsorgeprogramm besteht, kann dies für die eine Methode der Stuhltestung auf Blut durch jedermann selber erfolgen. Für eine Darmspiegelung im Rahmen des Vorsorgeprogrammes benötigt es hingegen eine ärztliche Überweisung. Dies wird in unserer Praxis durch Dr. R. Cadisch übernommen und kann per telefonische Beratung oder im Rahmen einer Konsultation erfolgen.
Falls die Bedingungen des Vorsorgeprogrammes erfüllt sind, ist die Darmspiegelungsuntersuchung franchisenbefreit. Damit soll ermöglich werden, dass sich auch Personen, die sonst (wegen ihrem hohen Selbstbehalt) nicht zum Arzt gehen würden trotzdem Zugang zu dieser Vorsorgemöglichkeit haben.
Die periodische Kontrolluntersuchung von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern (bzw. Bootsführern) wurden 2016 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie unter https://medtraffic.ch.
In unserer Praxis können sich unsere Patienten der sog. med. "Gruppe 1" (vereinfacht Pw-Lenker ab 75j.) durch ihren jeweiligen betreuenden Arzt untersuchen lassen. Lenkerinnen und Lenker der med. "Gruppe 2" ( höhere Kategorien, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) können nach einer Übergangsfrist seit dem 01.01.2020 in unserer Praxis nur noch durch Dr. med. Reto Cadisch begutachtet werden, da dazu nun eine spezielle Berechtigung notwendig ist ("Stufe 2").
Nach Möglichkeit bietet Dr. Cadisch auch Kunden, die nicht bei uns in hausärztlicher Betreuung stehen, die verkehrsmedizinische Untersuchung an. Bitte beachten Sie aber unsere beschränkten Kapazitäten und die z.T. knappen Fristen. Weitere Ärztinnen und Ärzte mit Berechtigung für die verkehrsmedizinische Untersuchung finden sie ebenfalls online unter https://medtraffic.ch/fahrzeuglenker/suche-fachperson-nach-ort/, dort kann z.B. auch nach weiteren Ärzten gesucht werden, die über die Berechtigung "Stufe 2" verfügen, die zur Begutachtung von Fahrern der Gruppe 2 nötig ist.
Die Richtlinien zur Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchung von uns nicht bekannten Kundinnen und Kunden finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Die Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung gehen zu Lasten des Auftraggebers und können nicht an eine Versicherung weitergereicht werden. Sie sind durch uns unbekannte Personen VOR der Untersuchung bar oder mittels Kreditkarte zu begleichen. Aufgrund des erhöhten Aufwands sowie teuerungsbedingt müssen wir nach über 7 Jahren eine leichte Erhöhrung der Tarife ab März 2024 vornehmen (in anderen Kantonen sind die Kosten allerdings meistens noch weit höher, z.B. Kt Zürich bis Fr. 250.-):
- uns bekannte Probanden: Fr. 140.-
- uns unbekannte Probanden: Fr. 160.-
Letztere können Aufwand und allfällige Zusatzkosten deutlich verringern, indem sie uns vorzeitig mit benötigten Informationen versorgen (vgl. untenstehendes Merkblatt, das uns mit Vorteil frühzeitig mit dem Auftrag zugestellt wird).
Ein Psychiater bzw. eine Psychiaterin („Seelenarzt“; aus griechisch ψυχή psychē „Seele, Leben“ und ἰατρός iatros „Arzt“), hat ein Medizinstudium absolviert und zusätzlich eine mehrjährige Facharztausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie abgeschlossen. Nach der Facharztprüfung können Psychiater in Kliniken oder als niedergelassene Ärzte in Praxen als ärztliche Psychotherapeuten arbeiten. Sie sind (im Gegensatz zu psychologischen Psychotherapeuten) berechtigt, Medikamente zu verschreiben, Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren und haben die Möglichkeit, für stationäre Behandlungen Patienten in psychiatrische Kliniken einzuweisen. Sie organisieren ihren eigenen psychiatrischen Notfalldienst, der von den Notfallorganisationen in Anspruch genommen werden kann.
Psychologinnen und Psychologen haben einen Master-, Lizenziats- oder Diplomabschluss in Psychologie an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule erworben. Sie sind in sehr vielen verschiedenen Anwendungsfeldern (Gesundheitswesen, Bildungswesen, Wirtschaft, Forschung und Entwicklung, Rechtswesen, Verkehrswesen, Verwaltung etc.) tätig.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten haben ein universitäres Studium der Psychologie und anschliessend eine Ausbildung zur Psychotherapeutin abgeschlossen. Die Tätigkeit von psychologischen Psychotherapeuten beschränkt sich - im Gegensatz zum Psychiater - auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, Medikamente zu verschreiben oder Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Dies kann jedoch in Zusammenarbeit mit einem Arzt oder Psychiater erfolgen. Psychotherapeuten sind in Berufsvereinigung bzw. Fachverbänden organisiert (vgl. Links auf letzter Seite).
Die Kostenübernahme der psychologischen Psychotherapie war in der Schweiz während langer Zeit nicht befriedigend gelöst: während eine durch einen Arzt durchgeführte psychiatrische Behandlung (zumindest für eine gewisse Zeit) durch die Grundversicherung übernommen wird, war dies bei einer psychologischen Psychotherapie nur der Fall, wenn der Therapeut unter einer ärztlichen Leitung (sog. "delegiert") arbeitete. Ansonsten wurde eine (teilweise) Kostenerstattung einer psychologischen Psychotherapie nur duch eine Zusatzversicherung gewährleistet, wobei die dort festgehaltenen Bestimmungen massgebend sind, die bei jeder Police anders sein können ("Kleingedrucktes").
Im Frühling 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung selbständig tätig sein können. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Dadurch erhalten Menschen mit psychischen Problemen einfacher und schneller Zugang zur Psychotherapie. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung beschlossen. Gleichzeitig hat das Eidgenössische Department des Innern die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der psychologischen Psychotherapie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung verabschiedet.
Mit der Umsetzung per 01.07.2022 sind nun diese wichtigen Änderungen (endlich!) in Kraft gesetzt worden, auch wenn noch einige Anlaufschwierigkeiten und Unklarheiten behoben werden müssen. Im sog. "Anordnungsmodell" können nun Ärztinnen und Ärzte mit dem Facharzttitel "Allgemeine Innere Medizin", "Kinderheilkunde" oder Psychiater 15 Sitzungen Psychotherapie bei einem anerkannten Psychotherapeuten verordnen und dies bei Bedarf nochmals um 15 weitere Sitzungen verlängern. Soll die Therapie dann immer noch weitergeführt werden, benötigt es eine komplexere Überprüfung der Situation. Kriseninterventionen oder Kurztherapien (Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation) können durch alle Ärzte mit einem Weiterbildungstitel verordnet werden (max. 10 Sitzungen).
Wir erhalten deshalb aktuell viele Anfragen für Neu- oder Umverordnung bestehender Therapien auf das "Anordnungsmodell". Das Modell der "delegierten Psychotherapie" wird per Ende 2022 auslaufen. Die bereits über die Zusatzversicherungen laufenden Psychotherapien können voraussichtlich unverändert weitergeführt werden; das "Anordnungsmodell" betrifft nur die Grundversicherung.
Es können hier (oder an unserem Praxisempfang, per Mail oder Telefon) nicht alle Fragen zu diesem komplexen Thema beantwortet werden; einiges ist auch noch unklar. Für weitere Informationen wenden sich Patienten bitte auch an Ihre Therapeutinnen und Therapeuten oder konsultieren die Seiten derer entsprechenden Berufsverbände, Ihre Zusatzversicherungs-Police oder die folgenden Links:
- BAG: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022
- KLV 6. Abschnitt Art. 11b: Psychologische Psychotherapie
- ASP: Merkblatt für Patientinnen und Patienten zum Anordnungsmodell
- FSP: FAQ zum Anordnungsmodell
- FMH: FAQ zum Anordnungsmodell für anordnende Ärzte
Informationen zur Grundversorgung, Hausarztmedizin, Hausarztmodellen und Tarifen
Das Initiativkomitee "Ja zur Hausarztmedizin" hatte seine Volksinitiative am 26.9.2013 zurückgezogen und unterstützte den direkten Gegenvorschlag des Parlamentes, der am 18. Mai 2014 zur Abstimmung kam und mit grosser Mehrheit angenommen wurde. Der vom Gesundheitsminister, Bundesrat Alain Berset initiierte «Masterplan Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung» soll die anerkannten Probleme im Bereich der medizinischen Grundversorgung rascher angehen und lösen, als dies mit der ursprünglichen Initiative möglich gewesen wäre.
Informationen zu eHealth und zum elektronischen Patientendossier (EPD)
Weitere Informationen zu Hausarztmodelle - Managed Care
Weitere Informationen zu Patientenwille und Patientenverfügung
Weitere Informationen zu Allgemeine Impfungen, Reisemedizin
Weitere Informationen zu Grippe
Weitere Informationen zu Zecken: Borreliose und FSME
Aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden leider nur noch sehr wenige vorsorgemedizinischen Belange in diesem wichtigen Bereich übernommen: während die Abklärung und Behandlung von Geschlechtskrankheiten selbstverständlich vergütet werden, ist deren Verhinderung durch Vorsorge vom Gesetzgeber ausgeklammert worden. Ein HIV-Test wird nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Krankenkasse bezahlt, womit die ursprüngliche Idee, möglichst oft daran zu denken und möglichst alle (z.T. noch asymptomatische) Patienten zu erfassen, unterlaufen wird. Bei beschwerdefreien Personen werden keine "Suchteste nach Geschlechtskrankheiten" übernommen. Umso wichtiger ist, dass Menschen mit entsprechenden Fragen niederschwellig und unkompliziert zu einer Beratung kommen. Diese ist in unserer Praxis möglich, zur Durchführung von (selbst zu bezahlenden) Tests und erweiterter Beratung kann man sich auch selber direkt bei den kompetenten Beratungsstellen am LUKS Luzern oder bei "S&X Zentralschweiz" melden.
Möglichst viele Personen sollten sich auch gegen das HPV-Virus impfen lassen; falls dies nicht schon in der Schulzeit erfolgte, kann man sich bis zum 27. Lebensjahr auch direkt bei einem Luzerner Impfarzt dafür anmelden; die Kosten werden dann durch den Kanton übernommen. Auch Virus-Hepatitis (Gelbsucht) kann beim Geschlechtsverkehr übertragen werden. Gegen Hepatitis B (und die über die Ernährung aufgenommene Hepatitis A) exisitert ebenfalls eine Impfung, deren Kostenübernahme durch die obligatorische Kranenversicherung jedoch nur in Ausnahmesituationen übernommen wird.
Suchen Sie weitere Informationen von allgemeinem Interesse auf dieser Homepage, z.B. über medizinische Fragen, Praxis-Organisation etc., vermissen Sie Links oder haben Sie Fehler entdeckt, so senden Sie doch Ihre Vorschläge, Anmerkungen und Korrekturen per e-mail an unsere Praxis ("Kontakt")
Gemeinschaftspraxis am Dorfplatz
Dres. med. Reto und Ingrid Cadisch
Luzernerstr. 6
6010 Kriens
Tel. 041 3202324
Öffnungszeiten
Mo, Mi: 8-12/14-18
Di, Fr: 8-14
Do: 8-12
Sa: z.Z. keine Sprechstunde
Telefon bedient: 08.30-11.30 und Mo/Mi 14.00-17.00
Facharzttitel
Allgemeine Innere Medizin, 1997
Fähigkeitsausweis
Praxislabor (KHM), 2002
Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich (KHM), 2002
Fortbildungs-Diplom/-Bestätigung
Allgemeine Innere Medizin (2021-2023)
Letzte Änderung am 12.12.2024